Satzung der Vereinigung der Freunde der Bendiktinerabtei Ottobeuren e.V. 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein hat den Namen „Vereinigung der Freunde der Benediktinerabtei Ottobeuren". 
Er hat seinen Sitz in Ottobeuren und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. 
Der Verein bezweckt insbesondere mitzuhelfen, das ungewöhnlich reiche geistes- und kunstgeschichtliche Erbe der Benediktinerabtei Ottobeuren zu bewahren, zu pflegen und weiteren Kreisen zugänglich zu machen. Er dient damit auch einem öffentlichen Interesse. 
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Renovierung, Restaurierung und Förderung des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Erbes der Benediktinerabtei Ottobeuren und aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Diese Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft endet: 
 

1. für natürliche Personen mit dem Tod, für juristische Personen mit deren Auflösung,

2. durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand abzugeben ist und mit dem Ablauf des Jahres wirksam wird,

3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt oder die Interessen der Vereinigung schwer schädigt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 4 Organ

Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt: 

1. Prüfung des Jahresberichts und der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

2. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren und Ersatzwahl,

3. Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern auf die Dauer von 4 Jahren,

4. Entscheidung über Anträge, die mindestens ein Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied durch schriftliche Einladung unter Angabe der Gegenstände mit einer Frist von 14 Tagen berufen. Sie muss berufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, die erschienen oder durch ein anderes Mitglied kraft schriftlicher Vollmacht vertreten sind. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen oder ordnungsmäßig vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift zu beurkunden, die vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 6 Vorstand

Die Angelegenheiten des Vereins werden - soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung geordnet werden - von der Vorstandschaft besorgt; sie besteht aus mindestens 5 Personen. Die Vorstandschaft wählt aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Der geschäftsführende Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins.

Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, in der vor allem auch die Verteilung der Geschäfte geregelt wird. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Jedes Mitglied entrichtet bei seinem Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr nach seinem Können und Vermögen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen jährlich mindestens DM 50,--, für juristische Personen jährlich mindestens DM 500,--, der in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu zahlen ist. 
Wünscht ein Mitglied vom jährlichen Beitrag befreit zu werden, so kann es durch Zahlung eines einmaligen Beitrages von mindestens DM 500,-- bzw. DM 5.000,-- geschehen. 
Der Verein ist berechtigt, Spenden, die dem Vereinszweck dienen, entgegenzunehmen.

§ 8 Verwendung der Mittel

Die eingehenden Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck und für die Bestreitung der hierfür notwendigen Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Tätigkeitsvergütung. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnungswesen werden jährlich mindestens einmal geprüft.

Die Prüfer erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 10 Liquidation und Ausscheiden einzelner Mitglieder

Für die Auflösung des Vereins ist mindestens ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Mit der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Benediktinerabtei Ottobeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beim Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Verein besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10. Mai 2017 in Ottobeuren beschlossen 
Unterschriften der Gründungsmitglieder:

gez. S. D. Georg Fürst von Waldburg zu Zeil, Schloss Zeil

gez. Generaldirektor a. D. Professor Dr. - Ing. Pirrung, Biberach

gez. Landrat Maier, Saulgau

gez. Se. Exzellenz der Hwst. Herr Weihbischof Zimmermann für Se. Exzellenz den Hwst. Herrn Bischof Dr. Freundorfer von Augsburg

gez. Herr MdB Lücker, München

gez. Herr Landrat Martin Frehner, Memmingen

gez. Herr Bürgermeister Hasel, Ottobeuren

gez. Se. Gnaden der Hwst. Herr Abt von Ottobeuren Vitalis Maier

gez. Herr Generaldirektor Dr. Reusch, Oberhausen, vertreten durch Se. Gnaden den Hwst. Herrn Abt von Ottobeuren

gez. Herr Regierungspräsident Dr. Michael Fellner, Augsburg

gez. Dr. Franz Josef Dazert, Schloss Zeil

gez. H. H. Pfarrer Hoeß OSB, Ottobeuren

gez. Herr Senator Dr. Dudek, Hamburg, vertreten durch Se. Gnaden den Hwst. Herrn Abt von Ottobeuren

Unsere Satzung